Der Senat nimmt, soweit das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmen, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahr, welche die gesamte Universität betreffen. Er erfüllt u.a. folgende Aufgaben:
- Erlass der Grundordnung und Verabschiedung weiterer universitärer Satzungen
- Entscheidung über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen
- Entscheidung in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Zustimmung zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Besetzung von Professuren
- Entscheidung über zentrale Ehrungen der Universität
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Kanzlerin oder des Kanzlers sowie der Vizepräsidentinnen und/oder der Vizepräsidenten
- Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Universität
- Beschluss über den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 76 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes.
für Mitglieder der JGU
Gemäß § 72 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG) kann der Senat einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. Den Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis gehören gemäß § 72 Abs. 2 des HochSchG mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und mindestens je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung an.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr, die der übrigen Mitglieder 3 Jahre, soweit gemäß § 40 Abs. 2 HochSchG das Hochschulgesetz oder die Grundordnung nichts anderes regelt.