Ausschüsse des Senats

Gemäß § 72 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG) kann der Senat einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. Den Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis gehören gemäß § 72 Abs. 2 des HochSchG mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und mindestens je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung an.

Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr, die der übrigen Mitglieder 3 Jahre, soweit gemäß § 40 Abs. 2 HochSchG das Hochschulgesetz oder die Grundordnung nichts anderes regelt.

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