Gemäß § 72 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG) kann der Senat einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. Den Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis gehören gemäß § 72 Abs. 2 des HochSchG mehrheitlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und mindestens je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung an.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr, die der übrigen Mitglieder 3 Jahre, soweit gemäß § 40 Abs. 2 HochSchG das Hochschulgesetz oder die Grundordnung nichts anderes regelt.
Ausschüsse des Senats
- Ausschuss für Forschungs- und Nachwuchsförderung
- Ausschuss für Studium, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung
- Beirat für Qualitätssicherung und -entwicklung
- Ausschuss für Gleichstellungsfragen
- Ausschuss für Satzungsangelegenheiten
- Ausschuss für die Wahlprüfung
- Ausschuss für zentrale Ehrungen
- Ausschuss für Informationstechnologie und Digitale Prozesse
- Ausschuss für die Universitätsbibliothek