Der Senat nimmt, soweit das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmen, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahr, welche die gesamte Universität betreffen. Er erfüllt u.a. folgende Aufgaben:
- Erlass der Grundordnung und Verabschiedung weiterer universitärer Satzungen
- Entscheidung über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen
- Entscheidung in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Zustimmung zu den Vorschlägen der Fachbereiche für die Besetzung von Professuren
- Entscheidung über zentrale Ehrungen der Universität
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und/oder der Vizepräsidenten auf Vorschlag des Hochschulrats
- Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten der Universität
- Beschluss über den Gesamtentwicklungsplan der Hochschule.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 76 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes.